PLENUM 11/2023 | Jan Plobner: Die Reform des Namensrechts kommt endlich

11. September 2023

Die Bundesregierung hat den Entwurf zum Namensrecht beschlossen. Jetzt sind wir im Bundestag an der Reihe. Als gelernter und praktizierender Standesbeamter ein Herzensanliegen für mich. Jetzt geht es darum, den Entwurf im parlamentarischen Verfahren noch besser zu machen.

Herzstück der Reform ist der echte Doppelname: Wenn Ehepaare einen Ehenamen führen wollen, sollen sie künftig einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt. Das ist bisher nicht möglich, für viele Menschen aber ein wichtiger Schritt.

Das ganze gilt dann auch entsprechend für Kinder: Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so soll dieser Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Eltern sollen ihren Kindern im Übrigen auch dann einen Doppelnamen erteilen können, wenn sie selbst keinen führen – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind.

Änderung des Geburtsnamens

Künftig soll jede volljährige Person ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen können – auch ganz ohne äußeren Grund. Möglich wäre hier der Wechsel von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils; die Annahme eines Geburts-doppelnamens, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt oder die Verkürzung eines Geburtsdoppelnamens auf einen eingliedrigen Namen.

Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder

Kinder, die den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben, soll es erleichtert werden wieder den Geburtsnamen zu erhalten. Das soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.

Eine weitere vorgeschlagene Neuerung betrifft minderjährige Kinder, deren Eltern sich haben scheiden lassen. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab, so soll auch das Kind diese Namensänderung machen können: Es soll also den geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, in dessen Haushalt es lebt. Das Kind muss dem dann zustimmen, möglich ist das ab Vollendung des fünften Lebensjahres.

Minderheiten schützen

Nicht zuletzt stellt der Entwurf klar, dass wir Minderheitenrechte schützen wollen, indem wir hier spezielle Regelungen schaffen: So zum Beispiel bei geschlechtsangepassten Formen des Geburts- und Ehenamens, wie sie unter Angehörigen des sorbischen Volkes Tradition sind. Oder auch bei Geburtsnamen nach friesischer und dänischer Tradition. Ein wichtiger Schritt, um auch Minderheiten in unserem Namensrecht adäquat berücksichtigen zu können.

Das alles mag vielleicht technisch klingen, hat aber viele, ganz konkrete Auswirkungen für uns alle. Unser Name ist etwas ganz persönliches – und deshalb auch verfassungsrechtlich geschützt. Ich freue mich darauf, dieses so wichtige Persönlichkeitsrecht in den nächsten Wochen und Monaten endlich auf die Höhe der Zeit zu bringen.

Jan Plobner | Wahlkreis Nürnberger Land und Roth

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